Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und
Leistungen zwischen Eiszeit Engineering (nachfolgend „Auftragnehmer“ und seinen Kunden
(nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht
anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
anders vereinbart.
2.2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer oder mit Beginn
der Ausführung der Arbeiten zustande.
§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und
den geltenden Vorschriften.
3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen
Voraussetzungen zu schaffen. Dazu gehören insbesondere:
- Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen.
- Freie Zugänglichkeit der Arbeitsbereiche.
- Vorbereitende bauliche Massnahmen wie Wand- und Deckendurchbrüche, falls nicht anders
vereinbart.
- Einholung erforderlicher Genehmigungen.
3.3. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die bauseitige Bereitstellung einer geeigneten
Stromversorgung für die installierten Anlagen. (Angaben zur Absicherung und Spannungsvariante
werden bei Auftragserteilung angegeben)
3.4. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers
entstehen, werden gesondert berechnet.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
4.2. Die Zahlung erfolgt gemäss der im Vertrag vereinbarten Zahlungsweise. Falls nicht anders
vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 25 % Anzahlung nach Auftragsbestätigung.
- 25 % nach Lieferung der Hauptkomponenten.
- 50 % nach Fertigstellung und Inbetriebnahme.(Abnahme)
4.3. Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig.
4.4. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
5.1. Die angegebenen Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden
ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
5.2. Höhere Gewalt, Streiks, nicht vorhersehbare Materialengpässe oder andere unvorhersehbare
Ereignisse, die die Leistungserbringung behindern, entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der
Störung von der Leistungspflicht.
5.3. Terminüberschreitungen berechtigen den Besteller nicht, vom Kaufe zurückzutreten, die Ware
abzulehnen oder irgendwelche Schaden- oder Ersatzforderungen zu stellen.
§ 6 Abnahme und Mängel
6.1. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung abzunehmen.
6.2. Offensichtliche Mängel (keine optischen Mängel, rein funktionell) müssen innerhalb von 7
Tagen nach Abnahme schriftlich gemeldet werden, versteckte Mängel unverzüglich nach deren
Entdeckung.
6.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, Nachbesserungen durchzuführen. Erst wenn eine
Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber eine Minderung oder Schadensersatz fordern.
6.4. Die Abnahme gilt gemäß § 640 BGB auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Anlage
in Gebrauch nimmt (stillschweigende Abnahme).“
§ 7 Gewährleistung und Haftung
7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Leistung, sofern gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
7.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung, mangelnde
Wartung oder Eingriffe Dritter entstehen.
7.3. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.4. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, ist
ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7.5. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Anlage mindestens einmal jährlich durch den
Auftragnehmer oder eine von ihm autorisierte Fachfirma zu warten. Die Wartung umfasst
insbesondere die Reinigung der Filter (Austausch wenn nötig), prüfen Kältetechnische
Funktionalität und Reinigen der Abläufe.
Ansprüche aus der freiwilligen Garantie bestehen nur, wenn die Wartungsintervalle eingehalten
werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Stornierung und Rücktritt
8.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall sind
bereits erbrachte Leistungen sowie eine angemessene Entschädigung für entgangenen Gewinn zu
bezahlen.
8.2. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
- Der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
- Die Leistungserbringung durch unvorhersehbare Ereignisse unmöglich wird.
§ 9 Datenschutz
9.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschliesslich
zur Vertragsabwicklung und gemäss den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
9.2. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
9.3. Pläne, Zeichnungen & Angebote sind Eigentum „Eiszeit Engineering“ und dürfen weder
kopiert, abgezeichnet, verwertet, noch Drittpersonen überlassen werden. Unsere Angaben über
Masse, Gewichte, Leistungen usw. sind nur verbindlich, wenn diese von uns bestätigt werden.
Konstruktive Verbesserungen oder Änderungen bleiben vor- behalten, solange die Qualität und die
Funktion der Lieferung gewährleistet bleiben.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
10.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.
10.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber
Kaufmann ist.
